Drucksache - 0707/XXI
Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung: Die BVV wolle beschließen: Die Geschäftsordnung der BVV Tempelhof-Schöneberg vom 4. November 2021 (zuletzt geändert am 21.09.2022) wird wie folgt geändert: I. § 6 wird wie folgt gefasst: § 6 Bildung der Fraktionen und Gruppen (1) Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben Partei oder derselben Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind, bilden eine Fraktion, die aus mindestens drei Bezirksverordneten bestehen muss.
II. § 15 wird wie folgt gefasst: § 15 Zusammensetzung (1) Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung von der Bezirksverordnetenversammlung gebildet. Er besteht aus der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter sowie der Schriftführerin bzw. des Schriftführers und einer von der Bezirksverordnetenversammlung festzusetzenden Zahl von Mitgliedern, die von den Fraktionen und Gruppen der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher schriftlich benannt werden.
III. § 17 wird wie folgt gefasst: § 17 Aufgaben (1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den Bezirksverordnetenvorsteher bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und eine Verständigung zwischen den Fraktionen, insbesondere über den Arbeitsplan der Bezirksverordnetenversammlung, herbeizuführen. Er verteilt auf die Fraktionen die Stellen der Ausschussvorsitzenden, der Stellvertreter(innen) und Schriftführer(innen).
IV. § 22 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: § 22 Ausschusssitzungen (6) Gruppen können an bis zu vier Ausschüssen und fraktionslose Bezirksverordnete an bis zu 2 Ausschüssen mit Ausnahme des JHA als Mitglieder mit Rede- und Antrags- aber ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Mitgliedschaft ist der Vorsteherin / dem Vorsteher zu melden.
V. § 23 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: § 23 Verfahren in den Ausschüssen (6) Die Mitglieder des Ausschusses und die Fraktionen und Gruppen sowie die Mitglieder des Bezirksamtes haben Anspruch auf Erteilung von Abschriften der Protokolle. In die Protokolle öffentlicher Sitzung ist jedermann Einsicht zu gewähren. Die Einsichtnahme kann im Büro der Bezirksverordnetenversammlung oder über das Ratsinformationssystem im Internet erfolgen.
VI. § 31 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: § 31 Änderungs- und Überweisungsanträge (4) Über einen Antrag auf Ausschussüberweisung wird vor Änderungsanträgen abgestimmt. Die Abstimmung über die Überweisung ist erst zulässig, wenn ein Mitglied jeder Fraktion und Gruppe die Möglichkeit hatte, zur Sache zu sprechen. Wird dem Antrag auf Überweisung widersprochen, so kann vor der Abstimmung noch eine Rednerin bzw. ein Redner gegen den Überweisungsantrag sprechen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für fraktionslose Bezirksverordnete, sofern sie selbst Antragsteller sind.
VII. § 54 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: § 53 Eröffnung, Schließung und Vertagung der Beratung (3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann die Beratung vertagen oder schließen. Die Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Beratung ist erst zulässig, wenn ein Mitglied jeder Fraktion und Gruppe die Möglichkeit hatte, zur Sache zu sprechen. Wird dem Antrag auf Vertagung oder Schluss der Beratung widersprochen, so kann vor der Abstimmung noch ein Redner bzw. eine Rednerin gegen den Geschäftsordnungsantrag sprechen. Vor der Abstimmung über den Schlussantrag wird die Redeliste verlesen; dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt. Ein Antrag auf Schluss der Beratung geht bei der Abstimmung einem Vertagungsantrag vor.
VIII. § 58 wird wie folgt gefasst: § 58 Redezeiten 1) Zur Beschränkung der Rededauer werden für jede Fraktion bzw. fraktionslose Bezirksverordnete Zeitkontingente eingeräumt. Dabei richtet sich die Redezeit nach der Größe der Fraktionen bzw. der Anzahl fraktionsloser Bezirksverordnete. Die Redezeiten werden vom Vorstand der BVV verwaltet. a) Die Redezeit für Große Anfragen beträgt für jede/jeder Einzelverordnete/r insgesamt drei Minuten. Die Redezeit der Gruppen beträgt insgesamt 6 Minuten. Die Redezeit der Fraktionen beträgt insgesamt neun Minuten als Basiskontingent zuzüglich je eine weitere Minute je Fraktionsmitglied. b) Die Redezeit für Anträge und Beschlussempfehlungen beträgt für jede/jeder Einzelverordnete/r insgesamt sechs Minuten. Die Redezeit der Gruppen beträgt insgesamt 12 Minuten. Die Redezeit der Fraktionen beträgt insgesamt neun Minuten als Basiskontingent zuzüglich je zwei weitere Minuten je Fraktionsmitglied. c) Die Redezeit für Vorlagen zur Beschlussfassung und Mitteilungen zur Kenntnisnahme beträgt für jede/jeder Einzelverordnete/r insgesamt eine Minute. Die Redezeit der Gruppen beträgt insgesamt 2 Minuten. Die Redezeit der Fraktionen beträgt insgesamt eine Minute je Fraktionsmitglied. (2) Die in einem Tagesordnungsabschnitt nicht genutzte Zeit verfällt und ist nicht auf andere Tagesordnungsabschnitte bzw. andere Sitzungen übertragbar. (3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag des Ältestenrates mit einer 2/3-Mehrheit für einzelne Verhandlungsgegenstände abweichende Redezeiten festsetzen. (4) Überschreitet eine Rednerin bzw. ein Redner die Redezeit, so entzieht ihm die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher nach einmaliger Mahnung das Wort. (5) Die Redezeit für Anträge zur Geschäftsordnung beträgt maximal 2 Minuten je Fraktion, Gruppe und fraktionslosem Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung. (6) Die Bezirksamtsmitglieder unterliegen keiner Redezeitbegrenzung, sind jedoch im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung angehalten, die Dauer ihrer Redebeiträge in einem angemessenen Zeitrahmen zu halten. |
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