Drucksache - 0707/XXI  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung der BVV
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für GeschäftsordnungAusschuss für Geschäftsordnung
  Böltes, Stefan
Drucksache-Art:Dringliche BeschlussempfehlungDringliche Beschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Geschäftsordnung Beratung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
21.06.2023 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringliche BE

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung:

Die BVV wolle beschließen:

Die Geschäftsordnung der BVV Tempelhof-Schöneberg vom 4. November 2021 (zuletzt geändert am 21.09.2022) wird wie folgt geändert:

I. § 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Bildung der Fraktionen und Gruppen

(1) Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben Partei oder derselben Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind, bilden eine Fraktion, die aus mindestens drei Bezirksverordneten bestehen muss.
Eine Gruppe besteht aus zwei Mitgliedern der BVV, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind.
(2) Die Bildung der Fraktionen oder der Gruppen, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorstandes und der Mitglieder sind der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt bei Auflösung oder Neugründung bzw. Änderung der Stärke einer Fraktion oder Gruppe.
(3) Ein Anspruch auf Vertretung im Vorstand besteht für Fraktionen gem. § 8 Abs. 1.
(4) Es besteht Anspruch auf Teilnahme am Ältestenrat gemäß §15.
(5) Konstituiert sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion einer Partei- oder Wählergemeinschaft, die bereits bis zum Ende der abgelaufenen Wahlperiode eine Fraktion in der Bezirksverordnetenversammlung gebildet hat, ist die neue Fraktion die Rechtsnachfolgerin der bisherigen Fraktion, wenn ihre Mitglieder innerhalb dieses Zeitraums gegenüber der Bezirksverordnetenvorsteherin oder dem Bezirksverordnetenvorsteher die Rechtsnachfolge erklären. Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher kann die Frist nach Satz 1 verlängern.

 

II. § 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Zusammensetzung

(1) Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung von der Bezirksverordnetenversammlung gebildet. Er besteht aus der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter sowie der Schriftführerin bzw. des Schriftführers und einer von der Bezirksverordnetenversammlung festzusetzenden Zahl von Mitgliedern, die von den Fraktionen und Gruppen der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher schriftlich benannt werden.
(2) Stellvertretung ist zulässig; sie ist der bzw. dem Vorsitzenden des Ältestenrates mitzuteilen.
(3) Der Bezirksbürgermeister bzw. die Bezirksbürgermeisterin bzw. sein / ihre Stellvertreter bzw. seine / ihre Stellvertreterin sind zu den Sitzungen des Ältestenrates einzuladen.

 

III. § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Aufgaben

(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den Bezirksverordnetenvorsteher bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und eine Verständigung zwischen den Fraktionen, insbesondere über den Arbeitsplan der Bezirksverordnetenversammlung, herbeizuführen. Er verteilt auf die Fraktionen die Stellen der Ausschussvorsitzenden, der Stellvertreter(innen) und Schriftführer(innen).
(2) Zum zügigen Sitzungsablauf der Bezirksverordnetenversammlung wird auf Empfehlung des Ältestenrats durch die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den Bezirksverordnetenvorsteher eine Beschlussvorlage („Beschlussliste“) erstellt, aus der das Abstimmungsverhalten der Fraktionen bzw. Gruppen und fraktionslosen Mitglieder der BVV zu den einzelnen Drucksachen hervorgeht. Die darin nicht aufgeführten Drucksachen verbleiben als Beratungsgegenstand auf der Tagesordnung. Auf § 65 der Geschäftsordnung wird verwiesen.
(3) Beschwerden über die Geschäftsführung der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers sind im Ältestenrat vorzubringen und zu beraten.

 

IV. § 22 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Ausschusssitzungen

(6) Gruppen können an bis zu vier Ausschssen und fraktionslose Bezirksverordnete an bis zu 2 Ausschüssen mit Ausnahme des JHA als Mitglieder mit Rede- und Antrags- aber ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Mitgliedschaft ist der Vorsteherin / dem Vorsteher zu melden.

 

V. § 23 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

§ 23 Verfahren in den Ausschüssen

(6) Die Mitglieder des Ausschusses und die Fraktionen und Gruppen sowie die Mitglieder des Bezirksamtes haben Anspruch auf Erteilung von Abschriften der Protokolle. In die Protokolle öffentlicher Sitzung ist jedermann Einsicht zu gewähren. Die Einsichtnahme kann im Büro der Bezirksverordnetenversammlung oder über das Ratsinformationssystem im Internet erfolgen.

 

VI. § 31 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

§ 31nderungs- und Überweisungsanträge

(4) Über einen Antrag auf Ausschussüberweisung wird vor Änderungsanträgen abgestimmt. Die Abstimmung über die Überweisung ist erst zulässig, wenn ein Mitglied jeder Fraktion und Gruppe die Möglichkeit hatte, zur Sache zu sprechen. Wird dem Antrag auf Überweisung widersprochen, so kann vor der Abstimmung noch eine Rednerin bzw. ein Redner gegen den Überweisungsantrag sprechen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für fraktionslose Bezirksverordnete, sofern sie selbst Antragsteller sind.

 

VII. § 54 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Eröffnung, Schließung und Vertagung der Beratung

(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann die Beratung vertagen oder schließen. Die Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Beratung ist erst zulässig, wenn ein Mitglied jeder Fraktion und Gruppe die Möglichkeit hatte, zur Sache zu sprechen. Wird dem Antrag auf Vertagung oder Schluss der Beratung widersprochen, so kann vor der Abstimmung noch ein Redner bzw. eine Rednerin gegen den Geschäftsordnungsantrag sprechen. Vor der Abstimmung über den Schlussantrag wird die Redeliste verlesen; dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt. Ein Antrag auf Schluss der Beratung geht bei der Abstimmung einem Vertagungsantrag vor.

 

VIII. § 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58 Redezeiten

1) Zur Beschränkung der Rededauer werden für jede Fraktion bzw. fraktionslose Bezirksverordnete Zeitkontingente eingeräumt. Dabei richtet sich die Redezeit nach der Größe der Fraktionen bzw. der Anzahl fraktionsloser Bezirksverordnete. Die Redezeiten werden vom Vorstand der BVV verwaltet.

a) Die Redezeit für Große Anfragen beträgt für jede/jeder Einzelverordnete/r insgesamt drei Minuten. Die Redezeit der Gruppen beträgt insgesamt 6 Minuten. Die Redezeit der Fraktionen beträgt insgesamt neun Minuten als Basiskontingent zuzüglich je eine weitere Minute je Fraktionsmitglied.

b) Die Redezeit für Anträge und Beschlussempfehlungen beträgt für jede/jeder Einzelverordnete/r insgesamt sechs Minuten. Die Redezeit der Gruppen beträgt insgesamt 12 Minuten. Die Redezeit der Fraktionen beträgt insgesamt neun Minuten als Basiskontingent zuzüglich je zwei weitere Minuten je Fraktionsmitglied.

c) Die Redezeit für Vorlagen zur Beschlussfassung und Mitteilungen zur Kenntnisnahme beträgt für jede/jeder Einzelverordnete/r insgesamt eine Minute. Die Redezeit der Gruppen beträgt insgesamt 2 Minuten. Die Redezeit der Fraktionen beträgt insgesamt eine Minute je Fraktionsmitglied.

(2) Die in einem Tagesordnungsabschnitt nicht genutzte Zeit verfällt und ist nicht auf andere Tagesordnungsabschnitte bzw. andere Sitzungen übertragbar.

(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag des Ältestenrates mit einer 2/3-Mehrheit für einzelne Verhandlungsgegenstände abweichende Redezeiten festsetzen.

(4) Überschreitet eine Rednerin bzw. ein Redner die Redezeit, so entzieht ihm die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher nach einmaliger Mahnung das Wort.

(5) Die Redezeit für Antrge zur Geschäftsordnung beträgt maximal 2 Minuten je Fraktion, Gruppe und fraktionslosem Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung.

(6) Die Bezirksamtsmitglieder unterliegen keiner Redezeitbegrenzung, sind jedoch im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung angehalten, die Dauer ihrer Redebeiträge in einem angemessenen Zeitrahmen zu halten.

 
 

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