Drucksache - 0231/XXI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 7-29 für die Grundstücke EUREF-Campus, EUREF-Campus 1-25, Teilflächen der Torgauer Straße und des Cheruskerparks, Ortsteil Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:Frau Schöttler, AngelikaOltmann, Jörn
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
22.06.2022 
9. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die Bezirksverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 24.05.2022 die Abwägung der Stellungnahmen aus der eingeschränkten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 4 a Absatz 3 BauGB i.V.m. § 3 Absatz 2 BauGB (Anlage A) beschlossen.

Das Bezirksamt hat in derselben Sitzung den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Bebauungsplans beschlossen.

Begründung

Das Bezirksamt hat am 01.06.2021 (B-0914/21) den sich aus der Abwägung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit ergebenden Bebauungsplanentwurf 7-29 r die Grundstücke EUREF-Campus, EUREF-Campus 1-25, Teilflächen der Torgauer Straße und des Cheruskerparks und die Planreifeerklärung gemäß § 33 Absatz 1 Nr. 1-3 BauGB beschlossen. Der BVV lagen der Bebauungsplanentwurf 7-29 nebst Begründung sowie die Abwägungsergebnisse aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit zur Beschlussfassung über die Planreife gemäß § 33 Absatz 1 BauGB in der Sitzung am 23.06.2021 vor (Drs.-Nr. 2238/XX).

Die Unterrichtung gemäß § 7 Abs. 1 AGBauGB über die beabsichtigte Anwendung von § 33 BauGB (Planreife) erfolgte mit Schreiben vom 30.06.2021. In ihrem Schreiben vom 17.08.2021 äerte sich die zuständige Senatsverwaltung dahingehend, dass mit dem Entwurf des Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und als Wirtschaftsstandort berührt werden. Nach Prüfung der übersandten Unterlagen sei deren Beeinträchtigung aber nicht zu befürchten, sodass unter der folgenden Voraussetzung gegen die beabsichtigte Anwendung von § 33 Abs. 1 BauGB aus Sicht dringender Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken bestehen würden.

Die Anzeige gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB (Rechtskontrolle) erfolgte mit Schreiben vom 09.11.2021 bei der zuständigen Senatsverwaltung. Diese kam in Ihrem Schreiben vom 07.01.2022 hierbei zu dem Resultat, dass Klarstellungen bei einer textlichen Festsetzung bzgl. der Ausnahmen für Dachaufbauten insbesondere bezogen auf Anlagen für erneuerbare Energien erforderlich sind. Aufgrund dieses Überarbeitungsbedarfesre eine erneute Anzeige bei der Senatsverwaltung nötig.

Hintergrund ist die Beabsichtigung durch die TF Nr. 2.4 und 2.5, im Bebauungsplan bestimmte Anlagen bis 2,50 m Höhe oberhalb der jeweils festgesetzten Oberkanten für allgemein zulässig zu bestimmen. Die gewählte Formulierung der jeweiligen TF entspricht jedoch nicht der Regelungsmöglichkeit des § 16 Abs. 6 BauNVO, da die Ermessens­entscheidung, eine Ausnahme zuzulassen, bereits vorweggenommen wird (vgl. VGH München 28.05.1993 1 N 91.1577), indem bspw. „Anlagen für erneuerbare Energien zulässig sind, wenn […]“. Die zuständige Senatsverwaltung verweist in Ihrem Schreiben vom 07.01.2022 auf die Muster-TF Nr. 2.4 des Rundschreibens Nr. 3/2017 (Aktualisierung und Ergänzung der Zusammenstellung der Muster-TF 2017). Regelungstechnisch handelt es sich bei Festsetzungen nach § 16 Abs. 6 BauNVO um Ausnahmen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB.

Daher wurden die Inhalte der textlichen Festsetzungen Nr. 2.4 und 2.5 nun als Ausnahme nach § 16 Abs. 6 BauNVO im Bebauungsplanentwurf angepasst.

Die notwendigen Änderungen des Bebauungsplanes berühren nicht die Grundzüge der Planung, insofern kann nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Einholung der Stellung­nahmen auf die von den Änderungen oder Ergänzung berührten Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit beschränkt werden. In Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung handelt es sich hierbei allein um die Grundstückseigentümer, die mit Schreiben vom 07.04.2022 zu der beabsichtigten Anpassung der TF-Nr. 2.4 und 2.5 beteiligt wurden. Von den Grundstückseigentümern gingen nur zustimmende Stellungnahmen ein.

Die zuständige Senatsverwaltung hat in ihrem Schreiben vom 07.01.2022 ebenfalls darauf hingewiesen, dass mit Beschluss der BVV über den Bebauungsplan 7-29 vom 15.07.2009 gemäß Artikel 4 Satz 2 des Vierten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 23.06.2015 (GVBl. S. 283) folgendes gilt: Bebauungsplanverfahren, bei denen der Bebauungsplanentwurf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen wurde, werden nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Um im vorliegenden Fall einen Verfahrensfehler zu vermeiden, ist gemäß § 6 Abs. 4 in der damals gültigen Fassung des AGBauGB ein Beschluss der BVV über den aktuellen Entwurf des Bebauungsplans vor Anzeigeverfahren einzuholen. Anschließend ist der Bebauungsplan erneut anzuzeigen.

Nach Kenntnisnahme der Abwägung, des Entwurfs des Bebauungsplanes 7-29 kann im nächsten Schritt der Beschluss über den Entwurf des Bebauungsplanes und über den Entwurf der Rechtsverordnung gefasst werden.

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch das 3. Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 03.11.2005 (GVBl. S. 692)

 

Bezirksverwaltungsgesetz Berlin (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982)

Anlagen:

Anlage A Abwägung eingeschränkte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit

 

 

 
 

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