Drucksache - 1765/XX  

 
 
Betreff: Einführung von Ampelspiegeln an vielbefahrenen Kreuzungen in Tempelhof-Schöneberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Kinder- und JugendparlamentBezirksamt
Verfasser:Frau Heiß, ChristianeSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:Antrag aus dem KJPMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
26.08.2020 
43. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Besucher bitten wir um vorherige Anmeldung per E-Mail im BVV-Büro! (siehe Teilnehmer_innen-Anlage zur Einladung) überwiesen   
Ausschuss für Straßen, Verkehr, Grün und Umwelt Beratung
21.09.2020 
40. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßen, Verkehr, Grün und Umwelt - Besucher bitten wir um vorherige Anmeldung per E-Mail im BVV-Büro!      
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.11.2020 
46. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Besucher bitten wir um vorherige Anmeldung per E-Mail im BVV-Büro! (siehe Teilnehmer_innen-Anlage zur Einladung) ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
15.09.2021 
55. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Es gilt die 3-G-Regel! Gäste haben sich am Eingang zur Sporthalle zu registrieren. mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 18.11.2020 folgenden Beschluss:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Dass sich bei den zuständigen Stellen eingesetzt wird zu prüfen, ob in Tempelhof-Schöneberg an hochfrequentierten Kreuzungen Ampelspiegel eingeführt werden können.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

Für Lichtsignalanlagen ist im Land Berlin die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zuständig. Ein Einsetzen des Bezirksamtes für dieses Anliegen würde voraussetzen, dass das Bezirksamt das Anliegen der BVV teilt.

Hierzu hat die SenUVK dem Bezirksamt folgende grundsätzliche Mitteilung zukommen lassen:

" …. Bei Empfehlungen und Ersuchen im Sinne des §13 Absatz 3 und Absatz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BzVwG) immer an das Bezirksamt richten. Da sie keinen verbindlichen Charakter haben, ist zunächst das Bezirksamt angehalten zu prüfen, ob es dem Anliegen nachkommt. Teilt das Bezirksamt die Auffassung der BVV in einer Angelegenheit nicht, dann besteht weder Grund noch Anlass, sich für dieses Anliegen weiter einzusetzen, gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung für dieses Anliegen zu werben und sich auf Seiten der Senatsverwaltung damit auseinanderzusetzen. §13 Absatz 3 Satz 2 BezVwG regelt also insoweit keinen Automatismus, sondern nimmt - wie in allen anderen Fällen des §13 BezVwG auch - zunächst das Bezirksamt in die Verantwortung. Insoweit steht dem Bezirksamt nicht nur die Befugnis zu, die seitens der BVV erfolgten Anregungen zu bewerten oder zu kommentieren, sondern es muss auch deutlich werden, ob es das Anliegen der BVV als ein eigenes unterstützt oder nicht. Im letzteren Fall erübrigt sich eine Befassung der Senatsverwaltung bereits von Vornherein. Zunächst also muss sich das Bezirksamt, das die Verwaltungsbehörde des Bezirks ist und den Bezirks in allen Angelegenheiten auch gegenüber der Senatsverwaltung vertritt, mit der Anregung der BVV selbst auseinandersetzen und entscheiden, ob sie dieses Anliegen teilt und als ihr eigenes übernimmt…..".

Aus folgenden Gründen lehnen der Fachbereich Straßen sowie die Straßenverkehrsbehörde den Einsatz von sog. Straßenspiegeln ab:

Verkehrsspiegel täuschen eine falsche Sicherheit vor. Nach unserer Erfahrung und auch den Erfahrungen der Polizei zeigt sich, dass die Nachteile eines solchen Spiegels überwiegen. Der Spiegel zeigt ein verkleinertes Bild und täuscht damit bei der gefahrenen Geschwindigkeit sowie der Entfernung eines herannahenden Fahrzeuges. Darüber hinaus entstehen auch bei Verkehrsspiegeln tote Winkel, die insbesondere für Radfahrende gefährlich sind.

Die Vorstellung, dass ein Verkehrsspiegel das Hineintasten in den fließenden Verkehr erleichtert, befreit gemäß Straßenverkehrsordnung einen Fahrzeugführenden nicht davon, sich unmittelbar vor der Fahrt im oder in den Fließverkehr über die Verkehrslage zu vergewissern. Dies geschieht am besten durch die eigene Beobachtung des Verkehrs und den Schulterblick bzw. mit Hilfe von Abbiegeassistenten.

 
 

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